Wahlen 2024

Kommunalwahlen/ Europawahl am 9. Juni 2024

  • Öffentliche Bekanntmachungen

    1. Gruppenauskunft vor Wahlen - Widerspruchsrecht

    Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

    Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten:

    1. Familienname,
    2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    3. Doktorgrad und
    4. derzeitige Anschriften sowie
    5. sofern diese Person verstorben ist, diese Tatsache

    von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

    Werdau, den 28.08.2023

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    2. Durchführung der Wahl

    Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten der Stadt Werdau am Sonntag, dem 9. Juni 2024.

    Gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist sowie des § 1 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

    Die Wahlen zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten der Stadt Werdau finden am 9. Juni 2024 in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.

    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    Es ergeht hiermit die Aufforderung an Parteien und Wählervereinigungen, Wahlvorschläge für die Wahlen zum Stadtrat und den Ortschaftsräten der Stadt Werdau einzureichen. § 6 Abs. 1 Satz 2 KomWG ist zu beachten. Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und müssen spätestens am 4. April 2024, 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der

    Stadtverwaltung Werdau, Markt 10 - 18, Rathaus, Zimmer 19/20, 08412 Werdau

    eingereicht werden. Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses ist Herr Stephan Koch, stellvertretende Vorsitzende ist Frau Conny Erler.

    Es gelten die allgemeinen Öffnungszeiten für die Stadtverwaltung Werdau. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

    Montag 09:00 - 11:30 Uhr
    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Freitag 09:00 - 11:30 Uhr

    Eine telefonische Vorankündigung und die Abstimmung eines Termins werden empfohlen (Tel. 03761/594-281).

    Zu wählen sind:

    Bezeichnung der Wahl/ Wahlgebiete Anzahl Mitglieder Höchstzahl Bewerber Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften
    Stadtrat Werdau 26 39 100
    Ortschaftsrat Königswalde 8 12 20
    Ortschaftsrat Langenhessen 8 12 20
    Ortschaftsrat Leubnitz 8 12 30
    Ortschaftsrat Steinpleis 8 12 30


    Inhalt und Form der Wahlvorschläge

    Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 6, 6a bis 6e des KomWG sowie den §§ 16 und 17 der SächsKomWO aufzustellen.
    In den Stadtrat/Ortschaftsrat können die Bürger gewählt werden, die im Rahmen des Gesetzes zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind. Bürger der Stadt/Ortschaft ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt/Ortschaft wohnt (§§ 31, 16 Abs. 1, 15 SächsGemO).

    Nicht wählbar gemä0 § 31 Abs. 2 SächsGemO ist, wer:

    • infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt,
    • infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
    • als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäische Union nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

    Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen.

    Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 (zu § 16 Absatz 1 SächsKomWO) eingereicht werden. Er muss enthalten:

    • als Bezeichnung des Wahlvorschlages den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
    • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
    • Wahlgebiet.
       

    Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerberin und jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für niemanden dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.

    Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Paßgesetzes) angegeben werden.

    Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

    • eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SächsKomWO), dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
    • für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Stadtverwaltung Werdau über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SächKomWO),
    • beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 SächsKomWO) gefertigt werden, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 20 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 SächsKomWO), auch unmittelbar auf der Niederschrift,
    • im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen (§ 6a Absatz 4 Satz 2 KomWG gilt entsprechend),
    • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
    • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der Stadtverwaltung Werdau über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 7 SächsKomWO),
    • bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.
       

    Die erforderlichen Vordrucke sind in der

    Stadtverwaltung Werdau, Markt 10 – 18, Haus II, Zimmer 2.09
     
    während der üblichen Öffnungszeiten erhältlich. Eine telefonische Vorankündigung und die Abstimmung eines Termins werden empfohlen (Tel. 594-281 bzw. 594-322). Sie sind zudem hier auf der Internetseite  unter der Rubrik Wahlen eingestellt.

    3. Hinweis auf Unterstützungsunterschriften

    Unterstützungsunterschriften sind gemäß den Regelungen in § 6b KomWG i. V. m. § 17 SächsKomWO, § 35a KomWG zu leisten. Jeder Wahlvorschlag muss von entsprechend der unter Punkt 1. angegebenen Mindestzahl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).

    Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt vertreten ist, bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

    Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

    Die Wahlberechtigten können ihre Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages in der Stadtverwaltung Werdau, Markt 10 – 18, Rathaus, Zimmer 16, 08412 Werdau während der üblichen Öffnungszeiten leisten. Zusätzlich zu den vorgenannten Öffnungszeiten können Unterstützungsunterschriften am 4. April 2024 bis 18.00 Uhr geleistet werden.

    Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 (zu § 17 Absatz 2 Satz 1 SächsKomWO) unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen.

    Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben  dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. Die oder der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen. Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Dabei kommt es auf die Vertretung der Partei oder Wählervereinigung im Sächsischen Landtag, im Stadtrat der Stadt Werdau oder im jeweiligen Ortschaftsrat an.

    Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
    Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

    http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html

    auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG). Die Stadtrats- und Ortschaftsratswahl wird organisatorisch mit der Europawahl und der Kreistagswahl am 9. Juni 2024 verbunden (§ 57 KomWG).

    Werdau, den 11.01.2024

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    3. Einsichtnahme Wählerverzeichnis

    Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

    1. Das verbundene Wählerverzeichnis für die Stadt Werdau wird in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

    Montag             9:00 bis 11:30 Uhr
    Dienstag            9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr
    Mittwoch           geschlossen
    Donnerstag       9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr
    Freitag               9:00 bis 11:30 Uhr

    in der Stadtverwaltung Werdau, Einwohner- und Meldewesen (Rathaus - Haupteingang) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen (§ 20 EuWO / § 8 SächsKomWO). Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragener Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis für sie zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen (getrennten) Wahlschein für die Europawahl und einen (gemeinsamen) Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.

    2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten bis spätestens 24. Mai 2024, 11:30 Uhr bei der Stadtverwaltung Werdau, Einwohner- und Meldewesen (Rathaus - Haupteingang) Einspruch einlegen und die Berichtigung verlangen.

    Der Einspruch und Antrag auf Berichtigung kann schriftlich bei der Stadtverwaltung Werdau, Einwohner- und Meldewesen (Rathaus - Haupteingang) oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Europawahlgesetzes sowie der Europawahlordnung bzw. die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes des Freistaates Sachsen sowie der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

    3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

    In dieser ist vermerkt, für welche Wahlen sie gilt. Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Barrierefrei zugängliche Wahlräume werden außerdem in der Wahlbekanntmachung benannt. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

    4. Wer einen Wahlschein

    • für die Europawahl in der Stadt Werdau hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Zwickau
    • für die Kommunalwahlen hat, kann an den Wahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes für das er die Wahlberechtigung besitzt und, wenn dieses Gebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, des für ihn zuständigen Wahlkreises,

    oder durch Briefwahl teilnehmen.

    5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

    5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
    5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

    Europawahl:

    1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,
    2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung, entstanden ist oder
    3. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Kommunalwahlen:

    1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
    2. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (24. Mai 2024) entstanden ist oder
    3. wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

    5.3 Wahlscheine können beantragt werden:

    • von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 7. Juni 2024, 18.00 Uhr;
    • von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten unter den unter Nr. 5.2 angegebenen Voraussetzungen bzw.
    • von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

    Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 08.06.2024, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    5.4 Wahlscheinanträge können bei der Stadtverwaltung Werdau, Einwohner- und Meldewesen, Markt 10 - 18, 08412 Werdau mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

    Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. Im Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten und sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben. Wer den Antrag für einen anderen bei der Europawahl stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen bei den Kommunalwahlen stellt, ausgenommen er ist als Hilfsperson eines Wahlberechtigten mit Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

    Europawahl:

    • einen amtlichen Stimmzettel
    • einen amtlichen weißer Stimmzettelumschlag
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt zur Briefwahl

    Kommunalwahlen:

    • den amtlichen Stimmzettel für die Kreistagswahl sowie je nach Wahlrecht auch für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahl
    • einen amtlichen Stimmzettelumschlag in gelber Farbe
    • einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift der Stadt, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, des zuständigen Wahlbezirk versehenen und freigemachten hellgrünen Wahlbriefumschlag sowie
    • das Merkblatt zur Briefwahl - Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler

    7. Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person aus-zuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den Stimmzettelumschlägen und den Wahlscheinen getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe für die Europawahl und die Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

    8. Wer durch Briefwahl wählt

    • kennzeichnet persönlich den/die jeweiligen Stimmzettel,
    • legt den Stimmzettel für die Europawahl in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und den/die Stimmzettel für die Stadtratswahl sowie die Kreistagswahl in den gelben Stimmzettelumschlag und verschließt die Stimmzettelumschläge,
    • unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eidesstatt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,
    • steckt die verschlossenen Stimmzettelumschläge und die betreffenden Wahlscheine in die jeweiligen amtlichen Wahlbriefumschläge

    (Europawahl: roter Wahlbriefumschlag, Kommunalwahlen: grüner Wahlbriefumschlag), verschließt diese und

    • sendet die Wahlbriefe an die aufgedruckte Adresse.

    Bedient sich der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen. Der rote Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.

    9. Informationen zum Datenschutz

    Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

    9.1.

    1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
    2. Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
    3. Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
    4. Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

    9.2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen.

    Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

    9.3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde.

    Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: (Postanschrift: Stadtverwaltung Werdau, Datenschutz, Markt 10 - 18, 08412 Werdau)

    9.4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten

    für die Europawahl der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landkreis Zwickau, Amt für Kommunalaufsicht, Kreiswahlleiter, Postfach 10 01 76, 08067 Zwickau), für die Kommunalwahlen das Landratsamt Zwickau (Postanschrift: Landkreis Zwickau, Landratsamt, Amt für Kommunalaufsicht, Postfach 10 01 76, 08067 Zwickau) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

    9.5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine

    sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

    • der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
    • die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
    • Sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

    9.6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

    • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
    • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
    • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grund-verordnung)

    Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 9.5).

    9.7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt,
    können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.

    Werdau, den 19. April 2024

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    4. Wahlbekanntmachung

    1. Am Sonntag, den 9. Juni 2024 finden gleichzeitig und in denselben Wahlräumen

    • die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl)
    • die Stadtratswahl
    • die Kreistagswahl
    • die Ortschaftsratswahlen der Ortschaften Königswalde, Langenhessen, Leubnitz und Steinpleis statt.

    Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

    2. Die Stadt Werdau ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Die zugeordneten Straßen sind in der Anlage dargestellt.

    Nr. des Wahlbezirkes Wahlraum und Anschrift
    1 Wohnanlage "Sidonienhof" - Speisesaal, Plauensche Straße 60, 08412 Werdau
    2 Gymnasium "A.-v.-Humboldt", Zwischenbau, Alexander-von-Humboldt-Straße 2-4, 08412 Werdau
    3 Stadtwerke Werdau GmbH - Beratungsraum, Zwickauer Straße 39, 08412 Werdau
    4 Umweltschule - Turnhalle, Straße der Jugend 21, 08412 Werdau
    5 Diesterwegschule - Turnhalle, Holzstraße 23, 08412 Werdau
    6 Stadthalle "Pleißental" - Saal, Crimmitschauer Straße 7, 08412 Werdau
    7 Mehrzweckhalle - OT Königswalde, Hartmannsdorfer Straße 2, 08412 Werdau
    8 Feuerwehrgerätehaus - Fahrzeughalle, OT Steinpleis, Hauptstraße 72a, 08412 Werdau
    9 Ev.-luth. Kirche - Gemeindezentrum, OT Steinpleis, Kirchgasse 7, 08412 Werdau

    10

    Koberbachcentrum - Turnhalle, OT Langenhessen, Seelingstädter Straße 7, 08412 Werdau 

    11

    Oberschule Leubnitz - Foyer, OT Leubnitz, Schulstraße 3, 08412 Werdau

    12

    Oberschule Leubnitz - Turnhalle, OT Leubnitz, Schulstraße 3. 08412 Werdau

    Die oben genannten Wahlräume sind barrierefrei zugänglich.

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Zudem wurden 4 Briefwahlvorstände gebildet. Diese treten zur Durchführung der Zulassungsprüfung und anschliessenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr an nachfolgend genannten Orten zusammen.

    Anschrift Briefwahlvorstand

      Anschrift Briefwahlvorstand
    BW 1 Briefwahlvorstand 1, Rathaus, Ratskeller - Gastraum 1, Markt 10-18, 08412 Werdau
    BW 2 Briefwahlvorstand 2, Rathaus, Ratskeller - Gastraum 2, Markt 10-18, 08412 Werdau
    BW 3 Briefwahlvorstand 3, Stadtverwaltung, Rathaus - Ratssaal, Markt 10-18, 08412 Werdau
    BW 4 Briefwahlvorstand 4, Stadtverwaltung, Haus 2 - Beratungsraum, Markt 10, 08412 Werdau

    3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die folgende Farben haben:

    • Europawahl                     weißlich
    • Kreistagswahl                  rosa
    • Stadtratswahl                   gelb
    • Ortschaftsratswahlen               
      • Königswalde           grün
      • Langenhessen         chamois
      • Leubnitz                  blau
      • Steinpleis                orange

    Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/ dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

    4. Bei der Wahl zum Europäischen Parlament:

    Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Bei der Stadtrats-, Ortschaftsrats- oder Kreistagswahl:

    Jede Wählerin/ jeder Wähler hat drei Stimmen.

    Die Stimmzettel enthalten:

    • unter fortlaufender Nummer die für den Wahlkreis/ des Wahlgebietes zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 KomWO bestimmten Reihenfolge;
    • die Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand ihrer Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge. Auf den Stimmzetteln für die Kreistagswahl erfolgt zusätzlich die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes entsprechend der nach § 20 Absatz 2 KomWO bekanntgemachten Anschrift.

    Bei den Verhältniswahlen können nur die Bewerberinnen/ Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.

    • Die/ der Wahlberechtigte kann ihre/ seine Stimmen Bewerberinnen/ Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einer Bewerberin/ einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).
    • Die Stimmen werden abgegeben, indem die/ der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/ Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

    5. Jede Wählerin/ jeder Wähler kann - außer sie/ er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/ er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/ Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/ vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

    6. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in der Stadt Werdau oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durch-zuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/ Wahlkreises erfolgen.

    Für die Europawahl gilt:

    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen.

    7. Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimm-zettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eidesstatt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

    8. Jede/ jeder Wahlberechtigte kann ihr/ sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl-berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

    9.Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

    10. Im Wahlbezirk 10 kommt es zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden speziell gekenn-zeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet. Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz - WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962). Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem:

    • die ausgewählten Urnen-/Briefwahlwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte/ Wähler/-innen umfassen müssen.
    • die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
    • die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen.
    • die Auszählung der Stimmzettel im Wahllokal zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerverzeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt.
    • wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
    • die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.

    Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht festgelegt:

    männlich, divers, ohne Angabe im Geburtenregister  weiblich
    Kennung Geburtsjahresgruppe Kennung Geburtsjahresgruppe
    A1 2004 bis 2008 G1 2004 bis 2008
    A2 2000 bis 2003 G2 2000 bis 2003
    B1 1995 bis 1999 H1 1995 bis 1999
    B2 1990 bis 1994 H2 1990 bis 1994
    C1 1985 bis 1989 I1 1985 bis 1989
    C2 1980 bis 1984 I2 1980 bis 1984
    D1 1975 bis 1979 K1 1975 bis 1979
    D2 1965 bis 1974 K2 1965 bis 1974
    E1 1955 bis 1964 L1 1955 bis 1964
    F1 1954 und früher M1 1954 und früher

    Die Registrierung des Stimmabgabeverhaltens erfolgt für 6 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht:

    männlich, divers, ohne Angabe im Geburtenregister weiblich
    Kennung Geburtsjahresgruppe Kennung Geburtsjahresgruppe
    A 2000 bis 2008 G 2000 bis 2008
    B 1990 bis 1999 H 1990 bis 1999
    C 1980 bis 1989 I 1980 bis 1989
    D 1965 bis 1979 K 1965 bis 1979
    E 1955 bis 1964 L 1955 bis 1964
    F 1954 und früher M 1954 und früher

    Werdau, den 19.04.2024

    Kristensen
    Oberbürgermeister

    Anlage zur Wahlbekanntmachung - Zuordnung der Straßen zu den Wahlbezirken

    Wahlbezirk 1
    Am Stadtpark, Annenstr, Bahnhofstr, Brunnenstr, Charlottenstraße, Dr-Külz-Str, Dürerstr, Eichlerstr, Ernst-Toller-Str, Greizer Str (Hausnr. 8, 10A, 12, 12A, 13, 15, 17, 20, 21, 28, 39, 41, 42, 43, 45, 47, 49, 49A), Hospitalstr, Johannisplatz, Johannisstr, Karlstr, Katharinenstr, Kleine Parkstr, Leubnitzer Bahnhofstr (Hausnr. 28-34, gerade), Ludwig-Jahn-Str, Marienstr, Otto-Türpe-Str, Ottostr, Plauensche Str, Rathenaustr, Richardstr, Sandgasse, Sidonienstr, Südstr (Hausnr. 1-10 A), Tetznerstr, Untere Holzstraße

    Wahlbezirk 2
    Alexander-v.-Humboldt-Str, Am Berg, August-Bebel-Str, Bauhofstr, Brühl, Burgstr, Dr-Breitscheid-Platz, Freiherr-Vom-Stein-Str, Fröbelstr, Gedächtnisplatz, Gerhard-Weck-Str, Gneisenaustr, Grundstr, Gutenbergstr, Heinrich-Zille-Str, Hohe Str, Kirchplatz, Kleine Webergasse, Kranzbergstr, Königswalder Str (Hausnr. 4-16), Lessingstr, Markt, Neugasse, Oststr, Pestalozzistr (Hausnr. 2-56 (gerade) sowie 1-61 (ungerade)), Poststr, Querstr, Sankt-Florian-Straße, Schloßstr, Theodor-Körner-Str, Weberstr, Ziegelstr (Hausnr. 1-50), Zum Sternplatz

    Wahlbezirk 3
    Alexander-Lincke-Str, Am Steinpöhlwald, Am Walde, Am Zwickauer Marktsteig, Beethovenstr, Bertolt-Brecht-Str, Birkenweg, Dr-Leberecht-Schulze-Str, Ernst-Busch-Str, Feldweg, Flurweg, Forstweg, Hanns-Eisler-Str, Heimweg, Jägerweg, Kempener Str, Mendelssohn-Bartholdy-Weg, Otto-Stichart-Str, Röthenbacher Straße, Sonnenstr, Sorge (Hausnr. 2-65, Bereich Gemarkung Werdau), Steinpöhlstr, Str zur Friedenssiedlung, Zwickauer Str

    Wahlbezirk 4
    Am Richard-Wagner-Park, Braustr, Brüderstr, Erich-Mühsam-Str, Erich-Weinert-Str, Heimland, Heinrich-Heine-Str, Johann-Gottfried-Herder-Weg, Kleine Brüderstr, Mozartweg, Pestalozzistr (Hausnr. 58-62 (gerade) sowie 63-92), Steinpleiser Weg, Straße der Jugend, Ziegelstr (Hausnr. 52–87)

    Wahlbezirk 5
    Ahornweg, Am Torbogen, Am Wiesengrund, An den Teichen, An der Sportschule, Breite Str, Buchenweg, Bärenwinkel, Dachsweg, Damaschkeweg, Diesterwegstr, Eichenweg, Eschenweg, Gartenweg, Grüner Weg, Holzstr (außer Hausnr. 123), Jugendheimweg, Kantstr, Karl-Liebknecht-Str, Kiefernberg, Käthe-Kollwitz-Str, Querweg, Ringstr, Rosa-Luxemburg-Str, Stadtgutstr, Stiefelknechtstr, Straße zum Westbahnhof, Waldweg, Zeppelinstr

    Wahlbezirk 6
    Bauvereinstr, Bergkellerweg, Crimmitschauer Str (Hausnr. 1-49, 51, 53, 55, 57, 59, 61), Flemmingstr, Gabelsbergerstr, Grünanger, Hermannstr, Joseph-Haydn-Str, Königswalder Str (ab Hausnr. 19), Leipziger Str, Lindenstr, Martin-Hoop-Str, Mittelstr, Mühlenstr, Mühlgraben, Nordbahnhofstr, Nordstr, Pleißenbergsiedlung, Rahmenberg, Robert-Schumann-Str, Ronneburger Str, Scheunenstr, Steinbachstr, Straße der Selbsthilfe, Turnhallenstr, Uferstr

    Wahlbezirk 7
    Am Gartensteig, An den Linden, An der Folge, Bachstr, Brückenstr, Feldwiesenweg, Hartmannsdorfer Str, Kirchbergstr, Kirchstraße, Konsumstraße, Kurzer Weg, Königsstraße, Langenhessener Str, Obere Tannenstr, Sorge (Hausnr. 67, 69, 69A, 70, 72, 74, 76, 78, 80, 82, 84, 86), Untere Tannenstr, Waldstr

    Wahlbezirk 8
    Albert-Krapp-Str, Alter Schulweg, Am Bach, Berggasse, Feldgasse, Friedhofstr, Gartenstr, Goethestr, Hauptstr (Hausnr. 30 -46 E gerade sowie Hausnr. 47 -108), Kirchgasse, Kleine Straße, Kohlenstr, Mühlweg, Salatberg, Schillerstr, Steinwiesenweg, Stiftstr, Thanhofer Str, Vorhäuser, Wiesenstr

    Wahlbezirk 9
    Am Schloß, An der Brauerei, Freistr, Hauptstr (Hausnr. 1 - 29 sowie Nr. 31 - 45 ungerade) Hauptstr, Kurve, Körnerstr, Parkweg, Randsiedlung, Ruppertsgrüner Str, Sorge (Hausnr. 52, 54, 56, 56A, 58, 60, 62, 64, 66, 68), Weißenbrunn, Zum Steinpleiser Bahnhof

    Wahlbezirk 10
    Am Schulberg, Am Sonnenhang, Brückenweg, Bärmühlenweg, Crimmitschauer Straße (Nr. 50, 52, 58, 62-346), Dorfstr, Fabrikweg, Feldstr, Hainstraße, Kirchschulstr, Kleinbernsdorfer Str, Meiselsgrund, Mittelweg, Mühlenweg, Oberer Anger, Pestalozziweg, Schneemühlenweg, Seelingstädter Straße, Südweg, Unterer Anger, Wehrplatz, Weststr

    Wahlbezirk 11
    Am Jahnplatz, Am Park, Am Saxas-Werk, Arbeiterweg, Bauernweg, Bergstr, Eisenbahnerweg, Greizer Str (Hausnr. 2, 3, 4, 4A, 5, 46A, 46B, 48, 48A, 48B, 48C, 50, 52, 54, 62, 64, 66, 68, 78, 80, 83, 85, 105, 107, 109, 111), Grenzweg, Karl-Marx-Str, Kurze Str, Körnerplatz, Leubnitzer Bahnhofstr, Leubnitzer Hauptstraße, Neudeck, Parkstr, Rathausstr, Reichenbacher Str, Schulstr, Südstr (Hausnr. 12-18, gerade), Torweg, Wiesenweg

    Wahlbezirk 12
    Am Eichberg, Am Rehwechsel, Am Rohrteich, Amselweg, An der Feuerwehr, Bahnhofsvorplatz, Bauernsteig, Binsenweg, Dreiflügel, Erlenweg, Fichtenweg, Forststr, Friedensstr, Friedrich-Engels-Str, Fuchsweg, Heckenweg, Heideweg, Holzstr (Hausnr. 123), Kolonie, Langenbernsdorfer Str, Leubnitzer Schillerstraße, Leubnitzer Waldstraße, Lärchenweg, Perlquellenweg, Siedlerstiege, Siedlung, Sperlingsweg, Str der Freundschaft, Talweg, Taubenweg, Teichstr, Trünziger Str, Ulmenweg, Waldsiedlungsstr, Wasserwerk, Weidmannsruh, Wettinerplatz, Wettinerstr, Wurzelweg, Zur Kolonie

     

    © Anja Kurze

  • Wahlhelferaufruf für 2024

    Wir suchen Sie als Wahlhelfer/in!

    Wahlen sind die Grundpfeiler unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die von der aktiven Teilnahme der Bürger lebt. Um die reibungslose Durchführung der am 09.06.2024 stattfindenden Wahlen abzusichern, bitten wir Sie, sich als Wahlhelfer zu engagieren.

    Voraussetzungen

    Wahlhelfer müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und der deutschen Sprache mächtig sein. Sie dürfen weder selbst zur Wahl stehen noch als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag benannt sein. Des Weiteren sollten sie gesundheitlich in der Lage sein, das Ehrenamt auszuüben und teamfähig sein.

    Einsatz im Wahlvorstand

    Der jeweilige Wahlvorstand setzt sich aus dem Vorsteher und seinem Stellvertreter sowie einem Schriftführer und drei bis sieben Beisitzern zusammen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Wahlberechtigung zu prüfen, Stimmzettel auszugeben und das Wahlergebnis auszuzählen. In der Regel arbeiten Wahlvorstände in zwei Schichten, wobei im Vorfeld abgesprochen werden kann, wer vormittags und wer nachmittags zum Einsatz kommt. Zur Stimmauszählung ab 18 Uhr müssen alle Mitglieder anwesend sein, die Auszählung wird voraussichtlich bis in die Nachtstunden andauern. Wahlhelfer erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung, Vorsitzende in Höhe von 50 Euro, Stellvertreter und Schriftführer in Höhe von 45 Euro, Beisitzer werden mit 40 Euro entschädigt. Die Auszahlung erfolgt am Wahltag.

    Anmeldung und Kontakt

    Interessenten schicken das abgedruckte Formular an die Stadtverwaltung Werdau, alternativ können Sie Ihre Bereitschaftserklärung auch einscannen und an die E-Mailadresse 3.00pikula@werdau.de senden. Darüber hinaus finden Sie HIER eine Bereitschaftserklärung zum Ausfüllen und Ausdrucken. Für Fragen steht Ihnen Herr Pikula, Tel. 03761 – 594 323, zur Verfügung.

    © Anja Kurze

  • Wahlvorschlagsverfahren

    Wahlvorschlagsverfahren

    Die Parteien und Wählervereinigungen haben mit den ersten Vorbereitungen für die Aufstellung ihrer Kandidatinnen und Kandidaten begonnen. Dafür benötigen Sie die aufgeführten Unterlagen für das Wahlvorschlagsverfahren.

    Parteien und Wählergruppen müssen bei der Anforderung unbedingt angeben:

    • in welcher Gemeinde und
    • für welche Partei bzw. Wählergruppe (vollständiger satzungsmäßiger Name und verwendete Abkürzung) sie sich an der Gemeindewahl beteiligen wollen.
       

    Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber (Einzelpersonen) müssen bei der Anforderung unbedingt angeben:

    • in welcher Gemeinde und
    • dass sie sich als Einzelperson an der Gemeindewahl beteiligen wollen.

     

    Für weitere Informationen klicken Sie bitte HIER.

    Symbol Beschreibung Größe
    Zustimmungserklärung + Bescheinigung der Wählbarkeit.pdf
    0.2 MB
    Wahlvorschlag.pdf
    0.4 MB
    Wahlrechtsbescheinigung.pdf
    0.2 MB
    Versicherung an Eides statt.pdf
    0.3 MB
    Niederschrift über die Versammlung.pdf
    0.3 MB
    Bescheinigung nach § 6c Abs. 1 KomWG.pdf
    0.3 MB

    © Anja Kurze

  • Wahllokale

    Bei der Einteilung der Wahlbezirke haben sich Änderungen ergeben. Die Anzahl der Wahlbezirke/ Wahllokale hat sich von 14 auf 12 Wahllokale reduziert. In der Kernstadt wurden Straßen neu zugeordnet - auf der Wahlbenachrichtigung wird Ihnen der Wahlraum bekannt gegeben.

    WBWahlraumAnschrift
    1Wohnanlage "Sidonienhof" - SpeisesaalPlauensche Straße 60
    2Gymnasium "Alexsander von Humboldt" - ZwischenbauAlexander-von-Humboldt-Straße 2-4
    3Stadtwerke Werdau GmbH - BeratungsraumZwickauer Straße 39
    4Umweltschule - TurnhalleStraße der Jugend 21
    5Diesterwegschule - TurnhalleHolzstraße 23
    6Stadthalle "Pleißental" - SaalCrimmitschauer Straße 7
    7MehrzweckhalleOT Königswalde, Hartmannsdorfer Straße 2
    8Feuerwehrgerätehaus - FahrzeughalleOT Steinpleis, Hauptstraße 72a
    9Ev.-luth. Kirche - GemeindezentrumOT Steinpleis, Kirchgasse 7
    10Koberbachzentrum - TurnhalleOT Langenhessen, Seelingstädter Straße 7
    11Oberschule Leubnitz - FoyerOT Leubnitz, Schulstraße 3
    12Oberschule Leubnitz - neue TurnhalleOT Leubnitz, Schulstraße 3
    BW 1Briefwahlvorstand, Rathaus, Ratskeller - Gastraum 1Markt 10 - 18
    BW 2Briefwahlvorstand, Rathaus, Ratskeller - Gastraum 2Markt 10 - 18
    BW 3Briefwahlvorstand, Rathaus, RatssaalMarkt 10 - 18
    BW 4Briefwahlvorstand, Stadtverwaltung, Haus 2 - BeratungsraumMarkt 10 

     Vom 21.05. bis 07.06.2024 ist Briefwahl im Rathaus, Ratssaal, 1. OG, Markt 10 - 18 während der allgemeinen Sprechzeiten möglich.

    © Anja Kurze E-Mail

  • Wahlbenachrichtigung

    Die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erfolgt bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024). Die Zustellung durch den Postdienstleister wird also voraussichtlich ab dem 13. Mai 2024 bis spätestens 18. Mai 2024 erfolgen.

    © Anja Kurze

  • Briefwahl

    Ab dem 07.05.2024 beginnt die Zustellung der Wahlbenachrichtigungsbriefe. Mit Zustellung kann auch der Wahlscheinantrag gestellt werden, entweder man füllt die Rückseite des Anschreibens aus und schickt diese zurück oder man ruft die im Anschreiben angegebene Internetseite (www.werdau.de) auf und stellt den Antrag elektronisch. Die Briefwahlunterlagen werden ab dem 13.05.2024 verschickt, vor Ort kann man ab dem 21.05.2024 wählen.

    Auch zur kommenden Kommunalwahl/ Europawahl ist Briefwahl möglich. Ab Dienstag, dem 21.05.2024 hat die Briefwahlstelle im Rathaus während der allgemeinen Öffnungszeiten geöffnet. Es besteht die Möglichkeit die Beantragung der Briefwahlunterlagen online durchzuführen - dazu klicken Sie bitte HIER, anschließende werden Ihnen die Unterlagen zugesandt. Dies ist in der Zeit vom 10.05.2024 08:00 Uhr bis 06.06.2024 16:00 Uhr, bei Selbstabholung im Wahlamt zusätzlich bis 07.06.2024 18:00 Uhr möglich. Sie haben auch die Möglichkeit die Unterlagen vor Ort zu beantragen, diese abzuholen oder die Briefwahl in der Briefwahlstelle im Rathaus durchzuführen. Der Raum wird noch bekannt gegeben.  

     

     

     

     

    © Anja Kurze

Landtagswahlen 01. September 2024

  • Öffentliche Bekanntmachungen

    1. Gruppenauskunft vor Wahlen - Widerspruchsrecht

    Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

    Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten:

    1. Familienname,
    2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    3. Doktorgrad und
    4. derzeitige Anschriften sowie
    5. sofern diese Person verstorben ist, diese Tatsache

    von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

     

    Werdau, den 19.12.2023

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    2. Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis

    folgt!


    3. Wahlbekanntmachung

    folgt!

    © Anja Kurze E-Mail

  • Wahlhelferaufruf für 2024

    Wir suchen Sie als Wahlhelfer/in!

    Wahlen sind die Grundpfeiler unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die von der aktiven Teilnahme der Bürger lebt. Um die reibungslose Durchführung der am 01.09.2024 stattfindenden Wahl abzusichern, bitten wir Sie, sich als Wahlhelfer zu engagieren.

    Voraussetzungen

    Wahlhelfer müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und der deutschen Sprache mächtig sein. Sie dürfen weder selbst zur Wahl stehen noch als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag benannt sein. Des Weiteren sollten sie gesundheitlich in der Lage sein, das Ehrenamt auszuüben und teamfähig sein.

    Einsatz im Wahlvorstand

    Der jeweilige Wahlvorstand setzt sich aus dem Vorsteher und seinem Stellvertreter sowie einem Schriftführer und drei bis sieben Beisitzern zusammen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Wahlberechtigung zu prüfen, Stimmzettel auszugeben und das Wahlergebnis auszuzählen. In der Regel arbeiten Wahlvorstände in zwei Schichten, wobei im Vorfeld abgesprochen werden kann, wer vormittags und wer nachmittags zum Einsatz kommt. Zur Stimmauszählung ab 18 Uhr müssen alle Mitglieder anwesend sein, die Auszählung wird voraussichtlich bis in die Nachtstunden andauern. Wahlhelfer erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung, Vorsitzende in Höhe von 40 Euro, Stellvertreter und Schriftführer in Höhe von 35 Euro, Beisitzer werden mit 30 Euro entschädigt. Die Auszahlung erfolgt am Wahltag.

    Anmeldung und Kontakt

    Interessenten schicken das abgedruckte Formular an die Stadtverwaltung Werdau, alternativ können Sie Ihre Bereitschaftserklärung auch einscannen und an die E-Mailadresse 3.00pikula@werdau.de senden. Darüber hinaus finden Sie HIER eine Bereitschaftserklärung zum Ausfüllen und Ausdrucken. Für Fragen steht Ihnen Herr Pikula, Tel. 03761 – 594 323, zur Verfügung.

    © Anja Kurze E-Mail

  • Wahllokale

    folgt in Kürze!

    © Anja Kurze E-Mail

  • Wahlbenachrichtigung

    folgt in Kürze!

    © Anja Kurze E-Mail

  • Briefwahl

    folgt in Kürze!

    © Anja Kurze E-Mail

Überblick kommende Wahlen

 

WahlTermin der WahlWahlperiodeNächste Wahl
Europäisches Parlament09.06.20245 Jahre2029
Kreistagswahl09.06.20245 Jahre2029
Stadtratswahl09.06.20245 Jahre2029
Ortschaftsratswahlen09.06.20245 Jahre2029
Landtagswahl01.09.20245 Jahre2029
21. Deutsche BundestagswahlSommer/ Herbst4 Jahre

2025

OberbürgermeisterwahlFrühjahr7 Jahre

2026


 

© Anja Kurze

Kontakt

Stadtverwaltung Werdau
Markt 10-18
08412 Werdau

Öffnungszeiten:

Montag09:00 - 11:30 Uhr 
Dienstag09:00 - 12:00 Uhr13:00 - 17:30 Uhr
Mittwochgeschlossen 
Donnerstag09:00 - 12:00 Uhr13:00 - 15:30 Uhr
Freitag09:00 - 11:30 Uhr 

 

+++ACHTUNG+++WICHTIGER HINWEIS+++
Am Freitag, dem 10.05.2024, bleibt die Stadtverwaltung einschließlich der Außenstellen wegen des Brückentags nach dem Feiertag am Donnerstag geschlossen.
Wir bitte Sie um Ihr Verständnis und wünschen Ihnen eine schöne Zeit zu Himmelfahrt


Samstagsöffnung des Einwohner- und Meldeamt Werdau:

  • 08.06.2024 

Weitere Termine finden Sie auch im Terminkalender.